Der EuGH hat mit Urteil vom 15.11.2017 C 374/16 und C 375/16, DStR 2017, 2544 den Rechnungsformalismus der Finanzbehörden weiter eingeschränkt.
Im Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob der Leistende unter der Rechnungsanschrift sein Unternehmen betreiben oder dort ausschließlich postalisch zu erreichen sein muss.
Letztlich ging es um die Beantwortung der Frage, was unter dem Merkmal der “vollständigen Anschrift” zu verstehen ist.
Nach Auffassung des EuGH verlangt der Begriff “Anschrift” nicht, dass der Leistende an diesem Ort wirtschaftlich tätig sein muss.
Danach ist der Begriff der “Anschrift” weit auszulegen, so dass auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist.