Soweit Sie Mandanten mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG betreuen und sie diesen Fällen Stress mit einem Betriebsprüfer haben sollten, dann sollten Sie sich unbedingt mit dem Beschluss des BFH vom 12.7.2017 X B 16/17 befassen.
In diesem Beschluss hat der X. Senat des BFH außerordentlich umfangreiche und tiefgehend begründete Ausführungen über die Grenzen der Schätzungsbefugnis des Betriebsprüfers gemachten.
Im Wesentlichen hat der X. Senat drei Kernaussagen getroffen, die für die Argumentation gegenüber dem Betriebsprüfer von erheblicher Bedeutung sind:
- Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnungen de Erlöse und Summenbildung könne in den Fällen der Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und bei Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten genügen.
- § 4 Abs. 3 EStG enthält nach Auffassung des X. Senats des BFH keine Regelungen über den formellen Mindestinhalt der Aufzeichnungen, die bei der Gewinnermittlung zu führen sind. Auch die Führung eines Kassenbuchs sei nicht zwingend.
- Daneben hat der X. Senat die Anforderungen für eine Anwendung des Zeit-Reihen-Vergleichs erheblich angehoben.
Soweit Sie in der Praxis mit Schätzungen durch Betriebsprüfer konfrontiert sind, ist die Lektüre des vorstehenden Beschlusses dringend zu empfehlen.