In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie Sachverhalt zu beurteilen sind, in denen für das Unternehmen bedeutsamen Arbeitnehmern Aktienoptionen bzw. Aktien – entgeltlich – übertragen werden.
Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 4.10.2016 IX R 43/15 intensiv auseinandergesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass das FG in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.3.2017 7 K 2603/14 rkr. zu dem Ergebnis gelangt ist, dass beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Anteile zum Marktpreis erfolgt ist.
Es ist daher in der Praxis immer dringend dazu zu raten, dass bei der entgeltlichen Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen vor der Veräußerung eine objektive Feststellung des tatsächlichen Wertes der zu übertragenden Anteile erfolgt.
Ausschließlich auf dieser Grundlage lässt sich eine Diskussion mit den Finanzbehörden über die Annahme von Arbeitslohn verhindern.